Nutzungsordnung des Vereinshauses

Vereinbarung für die Überlassung der Räumlichkeiten der KKS Nordstemmen zu privaten Zwecken
I. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

(1) Die Räumlichkeiten (Aufenthaltsraum, Küche, Toiletten) der KKS Nordstemmen (= KKS) können Vereinsmitgliedern (= Veranstalter) auf Antrag zu privaten Zwecken überlassen werden, soweit schießsportliche oder vereinseigene Veranstaltungen dem nicht entgegenstehen und die Räumlichkeiten zur Durchführung der beabsichtigten Veranstaltungen geeignet sind.
(2) Die Überlassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen, entschädigungslosen Widerrufs.
Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2 Verfahren bei Überlassung

(1) Über den Antrag auf Überlassung entscheidet der Vorstand der KKS.
(2) Die Überlassung wird mit der schriftlichen Anerkennung dieser Vereinbarung durch den Veranstalter wirksam.

§ 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die benutzten Einrichtungen schonend und sachgemäß zu behandeln und nach der Benutzung in aufgeräumtem und besenreinem Zustand zu hinterlassen. In den Toiletten sind die Sanitärobjekte feucht zu reinigen, der Boden ist zu wischen.
(2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, bei Nutzung der Einrichtung sparsam mit Energie (Wasser, Strom, Gas) umzugehen. Insbesondere sind Wasserhähne, Elektro- und Gasgeräte abzustellen und nach einem evtl. Lüften ist darauf zu achten, daß die Fenster und Türen fest verschlossen sind.
(3) Beschädigungen oder Verluste sind sofort und unaufgefordert einem Vorstandsmitglied anzuzeigen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Einrichtungen vor Benutzung auf das Vorliegen von Schäden zu untersuchen. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht benutzt werden.
(4) Die Einzelheiten der Benutzung werden zwischen dem Vorstand und dem Veranstalter geregelt.
(5) Kommt ein Veranstalter seinen Sorgfaltspflichten nicht nach, so kann er auf Zeit, in schweren Fällen auf Dauer, von der Benutzung der Räumlichkeiten ausgeschlossen werden. Unberührt bleibt die Verpflichtung, der KKS Nordstemmen die durch pflichtwidriges Verhalten verursachten Kosten zu ersetzen.
(6) Bei Musikdarbietungen ist ausschließlich der Veranstalter dafür zuständig evtl. erforderliche GEMA-Gebühren abzuführen. Eine gesamtschuldnerische Haftung als Mitveranstalter im Sinne der §§ 97 Urheberrechtsgesetz, 823, 830, 840 und 421 BGB durch die KKS Nordstemmen wird ausgeschlossen.

§ 4 Haftung

(1) Für alle Schäden, die bei der Benutzung selbst, bei ihrer Vorbereitung oder bei anschließenden Aufräumarbeiten den Einrichtungen der KKS zugefügt werden, haften der Veranstalter oder die hierfür verantwortlichen Benutzer/-innen als Gesamtschuldner.
(2) Die Haftung der KKS gegenüber dem Veranstalter und den Benutzerinnen und Benutzern der Einrichtung ist ausgeschlossen.
(3) Der Veranstalter stellt die KKS von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Besucherinnen und Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen stehen.
(4) Schadenersatzansprüche gegen die KKS wegen Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Einrichtung sind ausgeschlossen.

§ 5 Entgelt

Das Entgelt für die Benutzung der Räumlichkeiten der KKS beträgt 25,00 EURO. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen ein abweichendes Entgelt festlegen.
Kosten für die zusätzlich erforderlichen Reinigungsarbeiten, die über die in § 3 beschriebenen Arbeiten der Nutzer erforderlich sind, werden gesondert erhoben.

II. Besonderes

§ 6 Besondere Ordnung

(1) Einweggeschirr und Einwegflaschen oder -dosen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die angefallenen Abfälle aus den Räumlichkeiten der KKS zu entfernen.

III. Schlußvorschriften

§ 7 Inkrafttreten

Die vorstehenden Bestimmungen treten am 01.03.2003 in Kraft.

Nordstemmen, den 13. Februar 2003

KKS Nordstemmen von 1928 e.V.

Schwieger

Erster Vorsitzender